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Art. 21 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Zuständigkeit

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Art. 21 KBüG · Zuständigkeit

1. Das zuständige kantonale Amt verfügt die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.

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