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Art. 20 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Voraussetzungen

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Art. 20 KBüG · Voraussetzungen

1. Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert erhalten hat, kann auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

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