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Art. 2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Verhältnis von Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Grundlagen
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Art. 2 KBüG · Verhältnis von Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1. Das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht bedingen sich gegenseitig.

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