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KBÜGLCCIT
CH-GR
Art. 19 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Privilegierte Einbürgerung
Erwerb des Bürgerrechts - Anderer Erwerb
Art. 19 KBüG · Privilegierte Einbürgerung
1. Privilegiert eingebürgert werden kann, wer die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 erfüllt, eng mit der Bürgergemeinde verbunden ist und
a) das Kantons- und/oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat;
b) während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Bürgerrecht einer Bündner Gemeinde zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Bürgerin oder Bürger der entsprechenden Gemeinde behandelt worden ist; oder
c) den Ledignamen eines Elternteils führt, welcher das Gemeindebürgerrecht durch Abstammung besitzt.
2. Wohnsitz im Kanton oder in der Bürgergemeinde ist nicht erforderlich.
3. Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach Artikel 12.