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Art. 18 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Ehrenbürgerrecht ohne Wirkung auf den Personenstand

Erwerb des Bürgerrechts - Anderer Erwerb
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Art. 18 KBüG · Ehrenbürgerrecht ohne Wirkung auf den Personenstand

1. Die Bürgergemeinde und die Regierung sind frei, Personen, welche sich besonders um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl verdient gemacht haben, ein kommunales beziehungsweise kantonales Ehrenbürgerrecht ohne Auswirkung auf den Personenstand zu verleihen.

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