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Art. 17 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 3. Wirkung und Verfahren

Erwerb des Bürgerrechts - Anderer Erwerb
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Art. 17 KBüG · 3. Wirkung und Verfahren

1. Das Ehrenbürgerrecht hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht.

2. Bei Ausländerinnen und Ausländern bleibt die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vorbehalten.

3. Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.

4. Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach dem Bestimmungen der ordentlichen Einbürgerung.

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