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KBÜGLCCIT
CH-GR
Art. 16 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 2. Verzicht auf Wohnsitzerfordernisse
Erwerb des Bürgerrechts - Anderer Erwerb
Art. 16 KBüG · 2. Verzicht auf Wohnsitzerfordernisse
1. Es sind keine kommunalen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen.
2. Über den Verzicht auf die kantonalen Wohnsitzvoraussetzungen entscheidet die Regierung im Rahmen der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.