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Art. 14 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Findelkind

Erwerb des Bürgerrechts - Anderer Erwerb
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Art. 14 KBüG · Findelkind

1. Ein im Kanton gefundenes minderjähriges Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.

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