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Art. 13 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Wohnsitzwechsel

Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Verfahren
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Art. 13 KBüG · Wohnsitzwechsel

1. Liegt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen.

2. Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

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