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Art. 12 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - Schweizerinnen und Schweizer

Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Verfahren
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Art. 12 KBüG · Schweizerinnen und Schweizer

1. Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen.

2. Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Bürgergemeinde rechtswirksam über die Erteilung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts.

3. Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2015 42 · gr (Art. 12 Abs. 4 KBüG)
Appeal Regarding Naturalization Denial Based on Financial Instability
This provision establishes that communal citizenship only becomes legally effective upon granting of cantonal citizenship.