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Art. 11 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 3. Kantonsbürgerrecht

Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Verfahren
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Art. 11 KBüG · 3. Kantonsbürgerrecht

1. Nach Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet die Regierung über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. Sie kann diese Kompetenzen dem zuständigen Departement übertragen.

2. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird auch das Gemeindebürgerrecht rechtswirksam.

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