130.100
KBÜGLCCIT
CH-GR
Art. 11 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 3. Kantonsbürgerrecht
Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Verfahren
Art. 11 KBüG · 3. Kantonsbürgerrecht
1. Nach Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet die Regierung über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts. Sie kann diese Kompetenzen dem zuständigen Departement übertragen.
2. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wird auch das Gemeindebürgerrecht rechtswirksam.