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Art. 10 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) - 2. Gemeindebürgerrecht

Erwerb des Bürgerrechts - Erwerb durch ordentliche Einbürgerung - Verfahren
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Art. 10 KBüG · 2. Gemeindebürgerrecht

1. Die Bürgergemeinde tätigt innert sechs Monaten nach Erhalt des Einbürgerungsgesuchs die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

2. Innert weiterer sechs Monate entscheidet die Bürgergemeindeversammlung mit Mehrheitsbeschluss über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts.

3. Gegenanträge sind zu begründen. Die Begründung hat sich auf die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu beziehen, für deren Beurteilung die Bürgergemeinde zuständig ist.

4. Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Bürgervorstand oder einer besonderen Kommission übertragen.

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