110.300
KWSchVOCPAOCPSt
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV) - 2. Weiterbenutzungsrecht
Art. 4 Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV · 2. Weiterbenutzungsrecht
1. Der Gemeindevorstand entscheidet auf Antrag über die Weiterbenutzung des Gemeindewappens im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 des eidgenössischen Wappenschutzgesetzes (WSchG).
2. Sofern das Recht der Gemeinde keine Regelung enthält, kann die Weiterbenutzung gestattet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.