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Art. 3 Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV) - Wappen der Gemeinden 1. Bezeichnung

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Art. 3 Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV · Wappen der Gemeinden 1. Bezeichnung

1. Als Wappen der Gemeinde gilt das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der kantonalen Wappenkommission beschlossene und von der Regierung genehmigte Wappen.

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