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Art. 2 Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV) - 2. Gebrauch

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Art. 2 Kantonale Wappenschutzverordnung, KWSchV · 2. Gebrauch

1. Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

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