110.200
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 6 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 12. März 2000 aufgehoben.
2. Für die Bezirke und Kreise gelten für die Dauer ihres Bestehens die Bestimmungen, wie sie am Vortag des Inkrafttretens der Einteilung des Kantons in Regionen gegolten haben.