Art. 4 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen - Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke
Art. 4 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen · Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke
1. Die Kreise und Bezirke treten der Region die zum Zeitpunkt des Übertrags vorhandenen und von der Region benötigten Arbeitsmittel sowie das benötigte Mobiliar entschädigungslos ab.
2. Die im Eigentum der Kreise und Bezirke stehenden Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Region benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos an die Region über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Region gebührenfrei.
3. Die übrigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Kreise übernehmen die Kreisgemeinden im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt an einem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die beteiligten Gemeinden übernehmen die Grundstücke in ihr Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Die Gemeinden können auch eine andere Lösung treffen. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Kreisgemeinden gebührenfrei.
4. Kommt über die Zuordnung von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten zwischen dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk und der Region keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig.