110.200
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen - Archive
Art. 3 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen · Archive
1. Die Regionen sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten für die Übernahme der Archive der aufgelösten Kreise bereitzustellen.
2. Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz kann die Region diese Archivalien auch dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung anbieten.
3. Die letzten Organe der Kreise sind dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemässe Archivierung und Übergabe stattfindet.