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CH-GR
Art. 99 Verfassung des Kantons Graubünden - Autonomie
Staat und Kirchen
Art. 99 Verfassung des Kantons Graubünden · Autonomie
1. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.
2. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.
3. Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.
4. Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.
5. Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.