Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 99 Verfassung des Kantons Graubünden - Autonomie

Staat und Kirchen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 99 Verfassung des Kantons Graubünden · Autonomie

1. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

3. Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

4. Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

5. Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.

← Art. 98 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 100 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →