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Art. 98 Verfassung des Kantons Graubünden - Landeskirchen und Kirchgemeinden

Staat und Kirchen
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Art. 98 Verfassung des Kantons Graubünden · Landeskirchen und Kirchgemeinden

1. Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.

2. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3. Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden.

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