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Art. 97 Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzaufsicht

Finanzordnung
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Art. 97 Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzaufsicht

1. Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.

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