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CH-GR
Art. 97 Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzaufsicht
Finanzordnung
Art. 97 Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzaufsicht
1. Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.