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Art. 96 Verfassung des Kantons Graubünden - Finanzausgleich

Finanzordnung
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Art. 96 Verfassung des Kantons Graubünden · Finanzausgleich

1. Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2. Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.

3. Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.

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