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Art. 95 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsätze der Besteuerung

Finanzordnung
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Art. 95 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsätze der Besteuerung

1. Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steuern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

2. Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.

3. Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.

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