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Art. 94 Verfassung des Kantons Graubünden - Steuerkompetenzen

Finanzordnung
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Art. 94 Verfassung des Kantons Graubünden · Steuerkompetenzen

1. Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuern werden durch Gesetz festgelegt.

2. Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.

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