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Art. 93 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsätze

Finanzordnung
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Art. 93 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsätze

1. Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.

2. Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.

3. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.

4. Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.

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