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CH-GR
Art. 92 Verfassung des Kantons Graubünden - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Öffentliche Aufgaben - Internationale Zusammenarbeit
Art. 92 Verfassung des Kantons Graubünden · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
1. Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
2. Er unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker.