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Art. 92 Verfassung des Kantons Graubünden - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Öffentliche Aufgaben - Internationale Zusammenarbeit
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Art. 92 Verfassung des Kantons Graubünden · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe

1. Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

2. Er unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker.

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