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Art. 91 Verfassung des Kantons Graubünden - Freizeitgestaltung und Sport

Öffentliche Aufgaben - Bildung, Kultur und Freizeit
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Art. 91 Verfassung des Kantons Graubünden · Freizeitgestaltung und Sport

1. Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.

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