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Art. 90 Verfassung des Kantons Graubünden - Kultur und Forschung

Öffentliche Aufgaben - Bildung, Kultur und Freizeit
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Art. 90 Verfassung des Kantons Graubünden · Kultur und Forschung

1. Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.

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