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Art. 87 Verfassung des Kantons Graubünden - Gesundheit

Öffentliche Aufgaben - Soziales, Gesundheit und Familie
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Art. 87 Verfassung des Kantons Graubünden · Gesundheit

1. Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

2. Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.

3. Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.

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