110.100
CH-GR
Art. 87 Verfassung des Kantons Graubünden - Gesundheit
Öffentliche Aufgaben - Soziales, Gesundheit und Familie
Art. 87 Verfassung des Kantons Graubünden · Gesundheit
1. Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2. Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.
3. Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.