110.100
CH-GR
Art. 86 Verfassung des Kantons Graubünden - Integration
Öffentliche Aufgaben - Soziales, Gesundheit und Familie
Art. 86 Verfassung des Kantons Graubünden · Integration
1. Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.
2. Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.
3. Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.
4. Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.