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Art. 85 Verfassung des Kantons Graubünden - Regale und Monopole

Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
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Art. 85 Verfassung des Kantons Graubünden · Regale und Monopole

1. Die Regalrechte des Kantons sind

1. das Salzregal;

2. das Jagdregal;

3. das Fischereiregal.

2. Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.

3. Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.

4. Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

5. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

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