110.100
CH-GR
Art. 83a Verfassung des Kantons Graubünden - Beteiligungen an Kohlekraftwerken
Öffentliche Aufgaben - Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Art. 83a Verfassung des Kantons Graubünden · Beteiligungen an Kohlekraftwerken
1. Der Kanton beteiligt sich nicht an Unternehmen, welche Investitionen in Kohlekraftwerke tätigen. Im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten sorgt er dafür, dass Unternehmen mit Beteiligung des Kantons auf Investitionen in Kohlekraftwerke verzichten.