110.100
CH-GR
Art. 83 Verfassung des Kantons Graubünden - Gewässer
Öffentliche Aufgaben - Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Art. 83 Verfassung des Kantons Graubünden · Gewässer
1. Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.
2. Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.