Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 83 Verfassung des Kantons Graubünden - Gewässer

Öffentliche Aufgaben - Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83 Verfassung des Kantons Graubünden · Gewässer

1. Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.

2. Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.

← Art. 82 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 83a Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →