110.100
CH-GR
Art. 82 Verfassung des Kantons Graubünden - Infrastruktur
Öffentliche Aufgaben - Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Art. 82 Verfassung des Kantons Graubünden · Infrastruktur
1. Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.
2. Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
3. Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.
4. Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.