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CH-GR
Art. 81 Verfassung des Kantons Graubünden - Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz
Öffentliche Aufgaben - Raumplanung, Umwelt, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Art. 81 Verfassung des Kantons Graubünden · Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz
1. Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
2. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.
3. Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.