110.100
CH-GR
Art. 8 Verfassung des Kantons Graubünden - Verfahrensgarantien und Rechtsschutz
Grundrechte und Sozialziele
Art. 8 Verfassung des Kantons Graubünden · Verfahrensgarantien und Rechtsschutz
1. Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.