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Art. 79 Verfassung des Kantons Graubünden - Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Öffentliche Aufgaben - Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
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Art. 79 Verfassung des Kantons Graubünden · Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

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