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Art. 77 Verfassung des Kantons Graubünden - Dezentrale Aufgabenerfüllung

Öffentliche Aufgaben - Allgemeines
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Art. 77 Verfassung des Kantons Graubünden · Dezentrale Aufgabenerfüllung

1. Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.

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