110.100
CH-GR
Art. 77 Verfassung des Kantons Graubünden - Dezentrale Aufgabenerfüllung
Öffentliche Aufgaben - Allgemeines
Art. 77 Verfassung des Kantons Graubünden · Dezentrale Aufgabenerfüllung
1. Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es ermöglichen.