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Art. 76 Verfassung des Kantons Graubünden - Zuständigkeit und Zusammenarbeit

Öffentliche Aufgaben - Allgemeines
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Art. 76 Verfassung des Kantons Graubünden · Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1. Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten sich nach Verfassung und Gesetz.

2. Kanton, Regionen und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.

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