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CH-GR
Art. 75 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundsätze
Öffentliche Aufgaben - Allgemeines
Art. 75 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundsätze
1. Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
2. Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.
3. Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.
4. Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.