110.100
CH-GR
Art. 74 Verfassung des Kantons Graubünden - Aufsicht
Gliederung des Kantons - Regionen - Organisation und Aufsicht
Art. 74 Verfassung des Kantons Graubünden · Aufsicht
1. Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über die Regionen aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.
2. Im Bereich von Aufgaben, die den Regionen von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.