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Art. 71 Verfassung des Kantons Graubünden - Regionen

Gliederung des Kantons - Regionen - Rechtsstellung und Aufgaben
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Art. 71 Verfassung des Kantons Graubünden · Regionen

1. Die Regionen sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und erfüllen ausschliesslich die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.

2. Die Organisation der Regionen sowie die politischen Rechte richten sich nach dem Gesetz.

3. Die Regionen bilden die Gerichtssprengel für die Regionalgerichte.

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