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Art. 7 Verfassung des Kantons Graubünden - Grundrechte und Sozialziele

Grundrechte und Sozialziele
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Art. 7 Verfassung des Kantons Graubünden · Grundrechte und Sozialziele

1. Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

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