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CH-GR
Art. 67 Verfassung des Kantons Graubünden - Aufsicht
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Stellung und Organisation
Art. 67 Verfassung des Kantons Graubünden · Aufsicht
1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.
2. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
3. Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.