Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 67 Verfassung des Kantons Graubünden - Aufsicht

Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Stellung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 Verfassung des Kantons Graubünden · Aufsicht

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.

2. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

3. Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.

← Art. 66 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 68 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →