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CH-GR
Art. 66 Verfassung des Kantons Graubünden - Organe
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Stellung und Organisation
Art. 66 Verfassung des Kantons Graubünden · Organe
1. Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind
1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben;
2. der Gemeindevorstand;
3. weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
2. Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.