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Art. 66 Verfassung des Kantons Graubünden - Organe

Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Stellung und Organisation
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Art. 66 Verfassung des Kantons Graubünden · Organe

1. Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind

1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben;

2. der Gemeindevorstand;

3. weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.

2. Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.

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