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CH-GR
Art. 65 Verfassung des Kantons Graubünden - Gemeindeautonomie
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Stellung und Organisation
Art. 65 Verfassung des Kantons Graubünden · Gemeindeautonomie
1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale Recht bestimmt.
2. Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.