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CH-GR
Art. 64 Verfassung des Kantons Graubünden - Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammenschluss
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss
Art. 64 Verfassung des Kantons Graubünden · Förderung von interkommunaler Zusammenarbeit und Zusammenschluss
1. Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.