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Art. 62 Verfassung des Kantons Graubünden - Interkommunale Zusammenarbeit

Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss
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Art. 62 Verfassung des Kantons Graubünden · Interkommunale Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.

2. Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.

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