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CH-GR
Art. 61 Verfassung des Kantons Graubünden - Bürgergemeinden
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Gemeindearten
Art. 61 Verfassung des Kantons Graubünden · Bürgergemeinden
1. Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.
2. Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.