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Art. 61 Verfassung des Kantons Graubünden - Bürgergemeinden

Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Gemeindearten
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Art. 61 Verfassung des Kantons Graubünden · Bürgergemeinden

1. Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.

2. Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.

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