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CH-GR
Art. 60 Verfassung des Kantons Graubünden - Politische Gemeinden
Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Gemeindearten
Art. 60 Verfassung des Kantons Graubünden · Politische Gemeinden
1. Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.
2. Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.