Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110.100 CH-GR

Art. 60 Verfassung des Kantons Graubünden - Politische Gemeinden

Gliederung des Kantons - Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit - Gemeindearten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Verfassung des Kantons Graubünden · Politische Gemeinden

1. Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.

2. Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.

← Art. 59 Verfassung des Kantons Graubünden Der Kanton Graubünden Art. 61 Verfassung des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →